Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleitung.

Was bedeutet das?

Pflegegeld

Pflegegeld ist eine regelmäßige finanzielle Unterstützung, die von staatlichen oder privaten Pflegeversicherungen gezahlt wird. Diese Leistung wird allen Personen gewährt, die mindestens den Pflegegrad 2 erreicht haben und zu Hause von Familienmitgliedern, Freunden oder freiwilligen Helfern betreut werden, ohne dafür eine Entlohnung zu erhalten. Die genaue Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Pflegegrad und dient dazu, die Kosten für die Pflege zu decken und den Pflegebedürftigen eine angemessene Versorgung zu ermöglichen.

Pflegesachleistungen

Gemäß Paragraph 36 des Sozialgesetzbuchs XI bezieht sich die Pflegesachleistung auf eine professionelle häusliche Pflegeunterstützung, die körperbezogene Pflege, Betreuung und Haushaltsdienste umfasst. Diese Leistung steht Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu, die zu Hause betreut werden. Neben den genannten Leistungen umfasst die Pflegesachleistung auch die fachliche Anleitung für sowohl Pflegebedürftige als auch Pflegende. Die Kosten für diese Leistungen werden von den Pflegekassen bis zur jeweiligen Höchstgrenze des entsprechenden Pflegegrades übernommen.


Entlastungsbetrag

Gemäß § 45b des Sozialgesetzbuchs XI haben alle pflegebedürftigen Personen, die zu Hause betreut werden und über einen Pflegegrad verfügen, Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat. Dieser Betrag soll dazu dienen, zusätzliche Unterstützung und Entlastung für die Pflegebedürftigen sowie ihre pflegenden Angehörigen zu ermöglichen.


Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung gemäß Paragraf 38 des Sozialgesetzbuchs XI ermöglicht es, dass Pflegebedürftige, die ihren Anspruch auf ambulante Pflegeleistungen nicht vollständig ausschöpfen, den verbleibenden Teil ihres Anspruchs als anteiliges Pflegegeld erhalten können. Dies bedeutet, dass sie die Wahl haben, zwischen der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegeleistungen oder der Auszahlung eines Teils ihres Anspruchs als Pflegegeld, je nach ihren individuellen Bedürfnissen und Präferenzen.

Welche Leistungen stehen mir zu?

Pflegegeld

Pflegegrad Pflegegeld
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2332 Euro
Pflegegrad 3573 Euro
Pflegegrad 4765 Euro
Pflegegrad 5947 Euro

Pflegesachleistungen

Pflegegrad Pflegesachleistungen
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2761 Euro
Pflegegrad 31432 Euro
Pflegegrad 41778 Euro
Pflegegrad 52200 Euro

Entlastungsbetrag

Pflegegrad Entlastungsbetrag
Pflegegrad 1125 Euro
Pflegegrad 2125 Euro
Pflegegrad 3125 Euro
Pflegegrad 4125 Euro
Pflegegrad 5125 Euro

Ansprüche mit Pflegegrad 1

Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Jedoch können Personen mit Pflegegrad 1 die Entlastungsleistung in Anspruch nehmen und diese frei für alle Kosten im Rahmen der ambulanten Pflege verwenden. Diese Leistung bietet Unterstützung für pflegende Angehörige und ermöglicht es, zusätzliche Hilfeleistungen oder Dienstleistungen im häuslichen Umfeld zu finanzieren, um die Pflege zu erleichtern.


Nutzung des Entlastungsbetrags: Flexibilität und Möglichkeiten

Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht vollständig ausschöpfen, wird der übrig gebliebene Betrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen.

Leistungen, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht in Anspruch genommen wurden, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Nach diesem Stichtag verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes aus dem Vorjahr.

Das bedeutet, dass Sie den Entlastungsbetrag entweder rückwirkend nutzen oder bewusst sparen können. Auf diese Weise können Sie mit dem scheinbar begrenzten Entlastungsbetrag auch größere Ausgaben decken. Zum Beispiel für eine längere Kurzzeitpflege oder eine professionelle Frühjahrsputz-Aktion.

Wann lohnt sich die Kombinationsleistung?

Kombinieren

Im Vergleich zur reinen Pflegesachleistung bietet die Kombinationsleistung entscheidende Vorteile. Sie ermöglicht es, private Pflegepersonen einzusetzen, die dadurch beispielsweise unfallversichert sind und möglicherweise Rentenpunkte für ihre Pflegetätigkeit sammeln können.

Darüber hinaus eröffnet Ihnen die Kombinationsleistung die Möglichkeit, zusätzliche Pflegeleistungen zu nutzen, wie etwa die Verhinderungspflege. Dies ist nicht möglich, wenn Sie ausschließlich Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, da in diesem Fall kein Vertretungsfall eintreten kann.

Besonders profitabel ist die Kombinationsleistung für Sie, wenn Sie Ihre Pflegesachleistungen nicht vollständig in Anspruch nehmen. Andernfalls würden ungenutzte Ansprüche verfallen. Durch die Kombileistung erhalten Sie für diese nicht genutzten Ansprüche anteilig Pflegegeld, was eine sinnvolle Ergänzung darstellt.

Kombinationsleistung Tabelle - Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Anspruch bei Pflegegrad 2

Sachleistung / PflegegradSachleistungPflegegeld
100% / 0%761,00 €0 €
80% / 20%608,00 €66,40 €
60% / 40%456,00 €132,80 €
40% / 60%304,00 €199,20 €
20% / 80%125,00 €265,60 €
0% / 100%0,00 €332,00 €

Anspruch bei Pflegegrad 3

Sachleistung / PflegegradSachleistungPflegegeld
100% / 0%1432,00 €0 €
80% / 20%1145,60 €114,60 €
60% / 40%859,20 €229,20 €
40% / 60%572,80 €343,80 €
20% / 80%286,40 €458,40 €
0% / 100%0,00 €573,00 €

Anspruch bei Pflegegrad 4

Sachleistung / PflegegradSachleistungPflegegeld
100% / 0%1778,00 €0 €
80% / 20%1422,40 €153,00 €
60% / 40%1066,80 €306,00 €
40% / 60%711,20 €459,00 €
20% / 80%355,60 €612,40 €
0% / 100%0,00 €765,00 €

Anspruch bei Pflegegrad 5

Sachleistung / PflegegradSachleistungPflegegeld
100% / 0%2200,00 €0 €
80% / 20%1760,00 €189,40 €
60% / 40%1320,00 €378,80 €
40% / 60%880,00 €568,20 €
20% / 80%440,00 €757,60 €
0% / 100%0,00 €947,00 €

Flexibilität durch Umwandlungsoption

Wenn Sie in Ihrer individuellen Pflegesituation viele Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen, kann der Entlastungsbetrag rasch aufgebraucht sein. Um zusätzliche Dienstleistungen finanzieren zu können, haben Sie die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent Ihres Anspruchs auf Pflegesachleistungen in andere Leistungen umzuwandeln.

Die umgewandelten Sachleistungen weichen in gewissem Maße vom Entlastungsbetrag ab. Sie können nicht angespart werden und sind ausschließlich für anerkannte Dienstleistungen zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Das bedeutet, dass sie nicht für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulante Pflege verwendet werden können.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Zusätzlich zu dem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag steht Ihnen monatlich ein Betrag in Höhe von 40€ zur Verfügung, den Sie nutzen können, um Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu erwerben.

Zu diesen Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Desinfektionsmittel für die Hände und Flächendesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz und medizinische Gesichtsmasken sowie FFP2-Masken. Aber auch Schutzbekleidung bzw. Schutzschürzen, die die Pflegeperson vor Verunreinigungen und Flüssigkeiten schützen, können bezogen werden.

Damit Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch jeden Monat kostenfrei erhalten können, muss die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad haben und entweder zu Hause, bei der Familie in einer WG oder in Betreutem Wohnen leben. Außerdem muss die Pflege teilweise von Angehörigen, Freunden oder Bekannten privat durchgeführt werden.

Bitte wenden Sie sich an Ihre Apotheke oder ein Sanitätshaus. Diese unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung und Beschaffung der benötigten Hilfsmittel. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, eine Pflegebox im Internet zu bestellen.

Sie brauchen weitere Informationen?

Wir beraten Sie gerne. Rufen Sie uns unverbindlich an:
06533 / 2827